Was die Pflicht ist, und was sie nicht ist
Artikel 21a Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, offene Stellen in Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf diese Stellen ist für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind. Den Gesetzestext führt Fedlex, AIG.
Die operative Schwelle steht seit dem 1. Januar 2020 bei 5 Prozent. Das hält die FAQ von arbeit.swiss fest: Arbeitgeber melden offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV. Artikel 53a Absatz 1 der Arbeitsvermittlungsverordnung setzt diesen Schwellenwert auf die Berufsarten der Schweizer Berufsnomenklatur. Die Verordnung des WBF für 2026 verweist ausdrücklich auf diesen Absatz.
Ziel ist ein Informationsvorsprung. Beim RAV registrierte stellensuchende Personen erfahren von der Stelle zuerst. Das RAV übermittelt dem Arbeitgeber passende Dossiers. Eine Einstellungspflicht folgt daraus nicht. Du prüfst die Dossiers und lädst geeignete Personen ein. Weshalb jemand nicht geeignet ist, musst du im Rahmen dieser Pflicht nicht begründen. Das trennt die FAQ von der Auskunftspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Die Liste 2026, und was 2027 noch nicht ist
Die Liste wird jeweils im vierten Quartal aktualisiert und gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Liste 2026. Das steht auf arbeit.swiss zur Stellenmeldepflicht 2026. Die Verordnung des WBF vom 27. November 2025, publiziert in der Amtlichen Sammlung 2025 800, nennt die Berufsarten und ist bis 30. Dezember 2026 gültig.
Massgebend ist die Arbeitslosenquote je Berufsart nach der Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19, gesamtschweizerisch, als Durchschnitt über zwölf Monate. Artikel 53a Absatz 1 AVV präzisiert den Zeitraum: der Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres. Eine kantonale Quote allein löst die bundesrechtliche Liste nicht aus.
Am 23. Oktober 2026 war auf arbeit.swiss und in Fedlex die Liste 2026 die geltende Liste. Eine Verordnung für 2027 war dort noch nicht die Grundlage, nach der du meldest. Sobald das WBF die nächste Liste publiziert, gilt sie für das folgende Kalenderjahr, nicht rückwirkend für 2026.
Die Seite von arbeit.swiss nennt zwei Berufsarten, die 2026 neu hinzugekommen sind: Reinigungspersonal sowie Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen, und Köchinnen und Köche, je mit einer Arbeitslosenquote von 5,3 Prozent. Die meldepflichtige Berufsart mit den meisten Erwerbstätigen ist dort «Hilfsarbeitskräfte im Bau» mit 88 187 Erwerbstätigen. Die vollständige Tabelle steht in der Verordnung und im PDF der Liste 2026. Übernimm die Einordnung nicht aus dem Stellentitel allein.
Der Check-up auf arbeit.swiss gibt einen ersten Anhaltspunkt über die Berufsbezeichnung. Das zuständige RAV prüft anhand der konkreten Anforderungen und Tätigkeiten, ob die Stelle der Meldepflicht unterliegt. Im Zweifel fragst du dort, bevor du öffentlich ausschreibst.
Ablauf, Sperrfrist und Ausnahmen
Gemeldet wird dem zuständigen RAV. Die FAQ nennt drei Wege: online über die Plattform Job-Room, telefonisch oder persönlich. Die Zuständigkeit der RAV steht auf arbeit.swiss. Meldet nicht zwingend die Geschäftsleitung selbst. Delegierst du die Besetzung an eine Vermittlung, hat diese anstelle des Arbeitgebers zu melden und die übrigen Pflichten zu erfüllen.
Die Sperrfrist ist keine Frist ab dem Anruf, sondern ab der Publikation. Die FAQ formuliert es so: Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten Stellensuchenden zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden. Die fünf Arbeitstage beginnen am Arbeitstag nach der Aufschaltung. Wochenenden und Feiertage zählen in dem Beispiel der FAQ nicht mit. Die Sperrfrist lässt sich nicht verkürzen.
Das RAV übermittelt innert drei Arbeitstagen nach dieser Publikation Angaben zu passenden Dossiers oder meldet, dass keine vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Sperrfrist nicht. Du teilst danach mit, wen du als geeignet erachtest und eingeladen hast, ob du jemanden angestellt hast, und ob die Stelle offen bleibt.
Keine Meldepflicht besteht nach der FAQ in vier Fällen. Erstens, wenn die Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Person besetzt wird. Artikel 21a Absatz 5 AIG sagt dasselbe. Zweitens bei internen Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbruch im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern beschäftigt sind. Drittens bei Beschäftigungen von maximal 14 Kalendertagen. Viertens, wenn die Person mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Lehrstellen sowie Praktikumsstellen, die ein obligatorischer Bestandteil einer Ausbildung sind, sind ausgenommen. Ein Praktikum, das das nicht ist, unterliegt der Pflicht, sofern die Berufsart auf der Liste steht. Dazu der Artikel Lernende rekrutieren.
Während der Sperrfrist darfst du auch nicht auf einen bestehenden Pool zurückgreifen, wenn die Person nicht beim RAV als stellensuchend gemeldet ist. Die FAQ sagt das für spontane Bewerbungen und für Standardinserate der Art «wir suchen immer». Erst nach Ablauf der Frist darfst du solche Personen anstellen.
- Berufsart gegen die Liste 2026 prüfen, im Zweifel das RAV fragen.
- Stelle über Job-Room oder direkt beim zuständigen RAV melden, bevor sie öffentlich geht.
- Fünf Arbeitstage ab dem Tag nach der Publikation im geschützten Portal abwarten.
- Dossiers prüfen, geeignete Personen einladen, das Ergebnis dem RAV mitteilen.
- Erst danach auf jobs.ch, der eigenen Seite oder anderswo ausschreiben.
Was passiert, wenn du nicht meldest
Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. Stellen die kantonalen Durchführungsstellen fest, dass eine meldepflichtige Stelle nicht gemeldet wurde, müssen sie eine Strafanzeige einreichen. Die FAQ nennt die Folge nach Artikel 117a AIG: eine Geldstrafe von bis zu 40 000 Franken, bei fahrlässiger Begehung bis zu 20 000 Franken.
Die Angaben in der Meldung sollen vollständig sein: gesuchter Beruf, Tätigkeit samt besonderen Anforderungen, Arbeitsort, Pensum, Stellenantritt, ob befristet oder unbefristet, Kontaktadresse und Name des Unternehmens. Je genauer das Profil, desto gezielter die Dossiers. Den Arbeitsort trägst du als den Ort, an dem gearbeitet wird, nicht automatisch als Adresse des Hauptsitzes.
XADUNO. ersetzt diese Meldung nicht und ist kein RAV. Die Stelle erfasst du im Bewerbungsmanagement und veröffentlichst sie über Multiposting, sobald die Sperrfrist das zulässt. Ob deine konkrete Stelle meldepflichtig ist, entscheidet das RAV anhand der Tätigkeit, nicht die Software.
Häufige Fragen
Ist das eine Rechtsberatung?
Nein. Der Artikel gibt die amtlichen Texte von arbeit.swiss, der AIG-Fassung auf Fedlex und der WBF-Verordnung für 2026 wieder. Die Einordnung einer konkreten Stelle klärt das zuständige RAV.
Gilt die 5-Prozent-Regel 2026 noch?
Ja. arbeit.swiss hält fest, dass seit dem 1. Januar 2020 Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit meldepflichtig sind. Die Liste, welche Berufsarten das 2026 sind, gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
Ab wann darf ich die Stelle auf jobs.ch stellen?
Erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im geschützten Bereich von Job-Room. Die Frist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung. Die Dossiers des RAV verkürzen sie nicht.
Muss ich eine Lehrstelle melden?
Lehrstellen und Praktikumsstellen, die ein obligatorischer Bestandteil einer Ausbildung sind, sind nach der FAQ von arbeit.swiss ausgenommen. Andere Praktika in einer gelisteten Berufsart nicht.
Was droht, wenn ich eine meldepflichtige Stelle nicht melde?
Die kantonalen Stellen müssen Anzeige erstatten. Nach der FAQ kann das nach Artikel 117a AIG eine Geldstrafe bis 40 000 Franken sein, bei Fahrlässigkeit bis 20 000 Franken.
